Dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt ( § 287 Abs. 2 InsO).
Die Höhe bestimmt sich demnach gemäß den Regelungen zur Lohn-/Gehaltspfändung.