Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wird ein Erledigungsvermerk in der SCHUFA eingetragen und die Erteilung der Restschuldbefreiung vermerkt. Nach derzeitiger Praxis der SCHUFA erfolgt dann die endgültige Löschung erst 3 Jahre später. Das OLG Schleswig hat nun entschieden, dass die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht sind, verwertet werden dürfen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. Juli 2021, Az. 17 U 15/21, Revision ist zugelassen). Dies würde bedeuten die SCHUFA müsste nach 6 Monaten löschen. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH die Rechtslage beurteilt.