Im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit bei Bedürftigkeit (z.B. Bürgergeld-Empfänger) für die außergerichtliche Schuldenbereinigung über einen vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Beratungshilfeschein abzurechnen.
In diesem Fall kommen für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren keine weiteren Kosten bei uns auf Sie zu.
Sollte keine Bedürftigkeit vorliegen oder ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen sein, wird nach Aufwand pro Stunde bzw. nach einer Pauschalvereinbarung abgerechnet