Vereinfacht gesagt:
Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, d.h. er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen,
oder
der Schuldner zahlungsunfähig zu werden droht, d.h. er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen,
oder
bei Überschuldung einer juristischen Person (z.B. GmbH), d.h. das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.